Großflächen-Photovoltaik und Batteriespeicher im Bauplanungsrecht
- Jenny Hanisch
- vor 1 Tag
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Großflächen-Photovoltaikanlagen werden bauplanungsrechtlich regelmäßig dem Außenbereich zugeordnet und unterfallen damit den Vorgaben des § 35 BauGB. Auch wenn der Gesetzgeber die Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen in den vergangenen Jahren ausgeweitet hat, bleibt ihre Zulässigkeit weiterhin eine Einzelfallentscheidung. Spätestens bei großskaligen Anlagen mit integrierten Batteriespeichern zeigt sich jedoch, dass diese Projekte über den Charakter klassischer Außenbereichsvorhaben hinausgehen.
§ 35 BauGB stößt an seine Grenzen
Die Privilegierung nach § 35 BauGB ist historisch auf einzelne Vorhaben zugeschnitten, nicht auf komplexe Energieinfrastruktur. Großflächen-PV mit Speicher kombiniert Stromerzeugung, Speicherung, Steuerungstechnik und Netzanschlusseinrichtungen in einer Dimension, die regelmäßig raumordnerische und städtebauliche Relevanz entfaltet.
In der Praxis führt das dazu, dass selbst privilegierte Vorhaben häufig an entgegenstehenden öffentlichen Belangen scheitern oder mit umfangreichen Nebenbestimmungen belastet werden. Die rechtliche Unsicherheit steigt mit zunehmender Projektgröße – insbesondere dann, wenn Batteriespeicher integraler Bestandteil des Konzepts sind.
Batteriespeicher als eigenständige bauliche Anlagen
Batteriespeicher sind bauplanungsrechtlich gesondert zu bewerten. Während kleinere Speicher unter Umständen noch als untergeordnete Nebenanlagen gelten können, erreichen Großbatteriespeicher schnell eine eigenständige bauliche Relevanz. Das betrifft insbesondere:
Grundflächenzahl und Versiegelung
Erschließung und Verkehr
Brandschutz und Sicherheitsabstände
Immissionsschutz (Lärm, Wärme, elektromagnetische Felder)
Diese Aspekte lassen sich im Rahmen einer bloßen Außenbereichszulässigkeit nur eingeschränkt steuern. Für Gemeinden entsteht damit ein Regelungsdefizit, wenn Speicher lediglich als „technisches Detail“ behandelt werden.
Bauleitplanung als Schlüssel zur Rechtssicherheit
Die Praxis zeigt deutlich: Projekte mit integrierter Bauleitplanung sind erheblich rechtssicherer. Über einen Bebauungsplan können Gemeinden Standort, Ausdehnung, Höhenentwicklung, Speicheranteil, Erschließung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbindlich festlegen. Gleichzeitig wird die Abwägung transparenter und gerichtsfester.
Für Gemeinden bedeutet dies aktive Steuerung statt reaktiver Einzelgenehmigung. Für Projektträger entsteht ein klarer Rechtsrahmen. Und für Landbesitzer bietet ein planungsrechtlich abgesichertes Projekt eine verlässliche Grundlage für langfristige Pacht- und Nutzungsverträge.
Bedeutung für Finanzierung und Projektrealisierung
Rechtssicherheit ist ein zentraler Faktor für die Finanzierbarkeit von Solarparks mit Speicher. Banken und Investoren bewerten Projekte mit belastbarer Bauleitplanung deutlich positiver als Vorhaben, die allein auf § 35 BauGB gestützt sind. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan reduziert Genehmigungsrisiken, minimiert nachträgliche Auflagen und schützt vor politischen oder rechtlichen Kursänderungen.
Fazit
Großflächen-Photovoltaik mit Batteriespeicher ist planungsrechtlich keine Nebenerscheinung, sondern Energieinfrastruktur mit städtebaulicher Relevanz. § 35 BauGB bietet dafür nur einen begrenzten Rahmen. Gemeinden, die Speicher frühzeitig in die Bauleitplanung integrieren, schaffen Rechtssicherheit, Steuerungsfähigkeit und langfristige Planungsperspektiven – für sich selbst, für Projektträger und für Landbesitzer.




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