GAP-Ausnahmen 2023 – was wird kommen?
- 13. Sept. 2022
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Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir: „Ich schließe diesen Kompromiss für den Teller, nicht damit Getreide im Tank oder Trog landet – und unsere Ausnahme gilt ausdrücklich nur für 2023.“
Das Bundeskabinett hat den vorgeschlagenen GAP-Ausnahmen von Minister Cem Özdemir zu Stilllegungen und Fruchtwechsel zugestimmt. Der Bundesrat wird zum Entwurf der Verordnung am 16. September abstimmen.
Was die Änderungen bedeuten:

1. Kein Fruchtwechsel
Im Jahr 2023 wird die Fruchtwechsel-Regelung (GLÖZ Nr. 7 – Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) nicht angewandt. Diese Regelungen werden erst ab 2024 gelten. So wird der Anbau von Stoppelweizen und Mais in Selbstfolge 2023 erlaubt.
In den Vorjahren wurden auf 380.000 Hektar Weizen angebaut, nach wissenschaftlichen Berechnungen können so 3,4 Millionen Tonnen mehr Weizen angebaut werden.
2. Stilllegung mit Ausnahmen
Die ab 2023 vorgesehene Stilllegung von vier Prozent der Ackerflächen wird ausgesetzt. Auf diesen Flächen können Betriebe weiterhin Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (außer Soja) anbauen. So können etwa 100.000 bis 180.000 Hektar Acker weiterhin für die Getreideproduktion genutzt werden. Etwa etwa 600.000 bis eine Million Tonnen Getreide können zusätzlich produziert werden.
Wichtige Einschränkungen gelten aber für mehrjährige Brachflächen. Brachen, die sowohl im Jahr 2021 als auch 2022 bereits stilllagen, dürfen nicht ackerbaulich genutzt werden. Sie sind für die Artenvielfalt und den Klimaschutz besonders wertvoll und sollen durch diese Ausnahme geschützt werden. Derselbe Schutz gilt für wertvolle Landschaftselemente wie Hecken.
3. Antragsstellung
Antragsteller müssen trotzdem im Jahr 2023 die 4%-Konditionalitätenbrache erfüllen. Allerdings können Sie mit den Ausnahmen alle Ackerflächen, auf denen Getreide-, Leguminosen- und Sonnenblumen angebaut werden, als Konditionalitätenbrache mit Erzeugung angeben, sofern diese Flächen nicht 2021 und 2022 stillgelegt waren. Waren Flächen bereits 2021 und 2022 stillgelegt, können sie natürlich ohne Erzeugung als Konditionalitätenbrache geltend gemacht werden.
Die Ausnahmeregelungen sind nicht verbindlich. Landwirtinnen und Landwirte können für ihren Betrieb entscheiden, ob sie von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen.
Quellen:
https://www.wochenblatt.com/landwirtschaft/acker-pflanzenbau/stilllegung-mit-ausnahmen-13186639.html
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