Hier haben Sie eine kurze Übersicht der verschiedenen Steuerarten:
Umsatzsteuer:
Grundsätzlich ist es so, dass ein Eigentümer bzw. Landwirt die Pacht ohne Umsatzsteuer einnehmen darf. Denn Pachteinnahmen, die als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft gelten, erfolgen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Es wird auch vertraglich festgelegt, dass der Verpächter die Pacht als Nettobetrag erhält. Dabei ist es wichtig zu prüfen, wie der Pachtvertrag gestaltet ist und welche Regelungen darin greifen.
Gewerbesteuer:
Da Sie als Verpächter nicht Unternehmer werden, wird für Sie keine Gewerbesteuer auf die objektive Ertragskraft der Anlage erhoben. Erst wenn Sie Gewerbetreibender werden (bspw. durch eine Beteiligung), müssen Sie eine Ertragssteuer nach Ihrem Gewinn zahlen.
Grundsteuer:
Für verpachtete Solarflächen gilt grundsätzlich 50% des örtlichen Bodenrichtwertes für Gewerbegebiet als Wert. Zu dem Gewerbeflächenpreis muss dann auch entsprechend der Grundsteuer abgegeben werden. In einer Agri-PV Anlage bleibt die Fläche als landwirtschaftliche Fläche im Flächennutzungs- und Bauplan. Für die eventuell veränderte Steuerlast durch die Grundsteuer B kommt der Betreiber auf.
Beteiligung:
Sollten Sie Interesse haben sich am Solarpark zu beteiligen, so kann Ihnen eine Option im Vertrag gewährt werden. So erhalten Sie ab Baugenehmigung ein Angebot des Pächters und können diese Option ausüben (z.B. in Form einer GmbH & Co. KG oder auch ein Nachrangdarlehen). Dazu sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater auseinandersetzen.
Einkommenssteuer:
Die Pachtzahlungen und Zahlungsansprüche für genutzte Flächen sind Betriebsausgaben für den Pächter und steuerpflichtige Einnahmen für den Verpächter. Auch hier ist es empfehlenswert, dass Sie sich mit einem steuerrechtlichen Experten austauschen, wenn Sie Fragen haben.
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