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Niedersachsen beschließt LROP-Änderungen

Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer jüngsten Kabinettsitzung der Änderung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) zugestimmt. Photovoltaikanlagen sind künftig auch auf den sogenannten „Vorbehaltsflächen Landwirtschaft“ möglich. Die Kommunen können ab sofort mit der Planung von Solaranlagen auf diesen Flächen beginnen – jedoch nur für Agri-PV Anlagen.


Photovoltaik auf Grünland
Klimaschutzziele brauchen den Ausbau von Freiflächenanlagen

Seit rund drei Jahren arbeitete Niedersachsen an der Fortschreibung des LROP. Die vorherige Fassung war wegen des Verbots von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Vorbehaltsflächen Landwirtschaft – auch in benachteiligten Gebieten – unter Kritik geraten. Die Klimaschutz- und Energieagentur des Landes wies darauf hin, dass das LROP Spielräume für den Ausbau von Solarparks massiv einschränke.

Der Landesverband Erneuerbare Energien (LEE) Niedersachsen/Bremen e.V. teilte am Dienstag die Verabschiedung des neuen LROP mit. „Wir erkennen den Erhalt landwirtschaftlicher Flächen für die Ernährungssicherung, aber auch als raumbedeutsamen und die Kulturlandschaft prägenden Wirtschaftszweig ausdrücklich an“, so LEE-Geschäftsführerin Silke Weyberg. „Gleichzeitig ist deren Nutzung im Energiesektor für die Energiewende notwendig und für die landwirtschaftlichen Betriebe und den ländlichen Raum eine Chance, Wertschöpfung gerade auf ertragsschwachen Standorten zu erhalten.“


In der Klimaschutzgesetz-Novelle vom Juli 2022 hat das Land einen PV-Ausbau von 65 Gigawatt bis 2035 verankert. Diese Zahl findet sich auch in dem Entwurf zur Änderung der Verordnung über das neue LROP, der im Mai dem Landtag übergeben wurde. Diesem Entwurf zufolge sollen davon mindestens 50 Gigawatt vorrangig auf bereits versiegelten Flächen sowie Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden. Die übrige Leistung soll auf Freiflächen gebaut werden. In dem Papier heißt es zwar, dass Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft hierfür nicht in Anspruch genommen werden sollen. Ein Abweichen von dieser Regelung ist aber möglich. Demnach „können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden“.

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