Wenn Sie Ihre Flächen für die Photovoltaik Nutzung verpachten, erfolgt normalerweise eine Neuberechnung des sogenannten Einheitswertes der Fläche. Dieser Wert ist maßgebend für die Berechnung der Grundsteuer. Flächen der Land- und Forstwirtschaft werden steuerlich mit der Grundsteuer A begünstigt. Insofern werden Acker- oder Grünflächen niedriger besteuert als eine PV-Freiflächenanlage.

Warum ist das so?
Jedes Grundstück, ob unbebaut oder bebaut wird mit einer Grundsteuer besteuert. Dabei gibt es Unterschiede in der Einheitswertermittlung je nach Typ des Grundstücks. Unterschieden wird zwischen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und dem Grundvermögen. Zu letzterem zählten bisher die Freiflächenanlagen.
Bis heute war die höhere Besteuerung auch einer der Haupthemmnisse, die viele Landwirt*innen von der Verpachtung Ihrer Flächen für die Solarnutzung abgehalten haben. Jedoch gibt es nun einen Weg Flächen unter Solaranlagen weiterhin der wirtschaftlichen Einheit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.
Aus diesem Grund rät Ecovis-Steuerberaterin Carmen Eibl Landwirt*innen ihren Einheitswertbescheid der verpachteten Fläche an einen Photovoltaikbetreiber zu prüfen, ob die Gemeinde die höhere Grundsteuer B von dieser Fläche erhebt, und gegebenenfalls dagegen Einspruch zu erheben.
Praktischer Hintergrund
Eine Mandantin der Ecovis hatte eine Fläche an einen Freiflächen PV – Betreiber per Gestattungsvertrag überlassen. Daraufhin ordnete das Finanzamt die Fläche dem Grundvermögen zu und besteuerte es mit einem höheren Einheitswert. Dadurch hatte sich die Grundsteuerlast für die Verpächterin enorm erhöht. Doch durch den Einspruch konnte die Steuerlast wieder gesenkt werden.
Ausschlaggebend war das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.07.2020. Nach diesem Gerichtsurteil verliert eine zur Ausbeute von Bodenschätzen (kies) verpachtete Fläche ihre Zuordnung zur Landwirtschaft nicht. Voraussetzung dafür ist jedoch eine vereinbarte Rekultivierung und die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung.
Bei der Mandantin waren im Pachtvertrag mit dem Anlagenbetreiber ein vollständiger Rückbau und die Wiederherstellung des Ausgangszustandes vorgesehen, wodurch ihr Recht zugesprochen wurde.
Denn mit einer vorgesehenen Rekultivierung und Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung, ändert sich nichts an der dauerhaften Zweckbestimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Weitergedacht löst sich mit diesem Denkansatz auch die Frage nach der erhöhten Erbschafts- und Schenkungssteuer. Denn wenn die Fläche weiterhin Betriebsvermögen in landwirtschaftlicher Hauptnutzung ist, dann greift auch die erhöhte Erbschaftssteuer nicht.
Quelle: https://www.agrarheute.com/management/recht/pv-freiflaechenanlagen-rueckbau-option-spart-landwirten-steuern-592198
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